Rechtssatz RS0060719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060719
Entscheidungsdatum
19.02.1980
Rechtssatz
Keine "beharrliche" Pflichtenverweigerung, wenn die Verweigerung der dem Kläger aufgetragenen Arbeit lediglich ein einziges Mal und überdies auch unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer zur Vornahme des Frühstücks erforderlichen und dem Kläger hiefür zustehenden, seiner Einteilung überlassenen Pause erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0060719
Dokumentnummer
JJR_19800219_OGH0002_0040OB00003_8000000_005