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Rechtssatz RS0060720×

Rechtssatz RS0060720

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060720

Geschäftszahl

5Ob528/80

Entscheidungsdatum

20.05.1980

Rechtssatz

Haben die Miteigentümer einer Liegenschaft diese in einem Notariatsakt auf eine GmbH übertragen, ist die Verbücherung jedoch unterblieben, kann die GmbH die Liegenschaft weiterveräußern und der Erwerber unmittelbar als Eigentümer verbüchert werden; der genannte Notariatsakt dient als Zwischenurkunde (Paragraph 22, GBG). Dies ist auch dann möglich, wenn ein Miteigentümer zwischenzeitig gestorben ist, die Liegenschaft dem Erben aber noch nicht eingeantwortet worden ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 528/80
    Entscheidungstext OGH 20.05.1980 5 Ob 528/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0060720

Dokumentnummer

JJR_19800520_OGH0002_0050OB00528_8000000_002