Rechtssatz RS0060787
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060787
Entscheidungsdatum
28.09.1993
Rechtssatz
Wenn ein Werbegraphiker die Einwürfe nicht dem Auftraggeber ausfolgt, sondern sie durch Fotokopieren vervielfältigt, ist er dazu auf Grund seiner Gewerbeberechtigung zur Herstellung von Fotokopien berechtigt; ihm ist es gestattet, fertige Vorlagen zu vervielfältigen. Soweit er daher Visitkarten, Plakate etc dadurch herstellt, daß er sie mittels DTP - Systems entwirft und den Entwurf durch Kopieren vervielfältigt, handelt er nicht wettbewerbswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060787
Dokumentnummer
JJR_19930928_OGH0002_0040OB00137_9300000_002