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Rechtssatz RS0060790×

Rechtssatz RS0060790

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060790

Geschäftszahl

4Ob41/85; 9ObA17/87

Entscheidungsdatum

17.07.1987

Rechtssatz

Wenn auch die bloße Ankündigung des unbefugten Verlassens der Arbeit für sich allein noch nicht ohne weiteres tatbestandsmäßig ist, reicht sie für die Tatbestandsmäßigkeit dann hin, wenn der Arbeitnehmer nach den Umständen des Falles keinen Zweifel daran läßt, daß er die Arbeitszeit nicht einhalten wird, sodaß der Arbeitgeber verhalten ist, entsprechende Disposition zu treffen. Der Arbeitgeber muß in solchen eindeutigen Fällen nicht mit der Entlassung so lange zuwarten, bis der Arbeitnehmer seine Ankündigung wahrmacht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 41/85
    Entscheidungstext OGH 19.03.1985 4 Ob 41/85
  • 9 ObA 17/87
    Entscheidungstext OGH 17.07.1987 9 ObA 17/87
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Entlassung für den Fall, daß der Arbeitnehmer trotz Verweigerung des erbetenen Urlaubes wegfahre. (T1) Veröff: RdW 1987,419 = WBl 1987,342 = Arb 10649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060790

Im RIS seit

19.03.1985

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19850319_OGH0002_0040OB00041_8500000_001