Rechtssatz RS0060823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060823
Entscheidungsdatum
30.06.1992
Rechtssatz
Bedenken im Grundbuchsverfahren sind angebracht, ob ein im Empfangsstaat zugelassener Generalkonsul zur Vertretung des fremden Staates bei Verfügung über Liegenschaftseigentum berechtigt ist. Die im Art 5 WKK umschriebenen konsularischen Aufgaben umfassen eine solche Vertretungsmacht nicht. Eine Besonderheit in Ansehung von Generalkonsuln (Art 9 Abs 1 lit a WKK) ist nicht erkennbar. Daß die Vertretung des Entsendestaates bei privatrechtlichen Verfügungen über im Empfangsstaat gelegene Liegenschaften durch den Generalkonsul im WKK nicht ausgeschlossen ist, bildet keinen Nachweis der Vertretungsbefugnis, die aber jedenfalls durch Urkunden zu beweisen wäre.Bedenken im Grundbuchsverfahren sind angebracht, ob ein im Empfangsstaat zugelassener Generalkonsul zur Vertretung des fremden Staates bei Verfügung über Liegenschaftseigentum berechtigt ist. Die im Artikel 5, WKK umschriebenen konsularischen Aufgaben umfassen eine solche Vertretungsmacht nicht. Eine Besonderheit in Ansehung von Generalkonsuln (Artikel 9, Absatz eins, Litera a, WKK) ist nicht erkennbar. Daß die Vertretung des Entsendestaates bei privatrechtlichen Verfügungen über im Empfangsstaat gelegene Liegenschaften durch den Generalkonsul im WKK nicht ausgeschlossen ist, bildet keinen Nachweis der Vertretungsbefugnis, die aber jedenfalls durch Urkunden zu beweisen wäre.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 106/92
Entscheidungstext OGH 30.06.1992 5 Ob 106/92
Veröff: NZ 1993,133 (Hofmeister, 135)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060823
Dokumentnummer
JJR_19920630_OGH0002_0050OB00106_9200000_004