Rechtssatz RS0060849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060849
Geschäftszahl
4Ob60/67; 4Ob33/69; 9ObA103/00p; 9ObA169/05a
Entscheidungsdatum
25.01.2006
Rechtssatz
Nicht jede Arbeitsverweigerung bildet diesen Entlassungsgrund. Soll ein Verhalten den Tatbestand des § 82 lit f GewO erfüllen, muß es so schwerwiegender Natur sein, daß es dem unbefugten Verlassen der Arbeit gleichkommt. Als beharrlich kann eine Weigerung nur dann angesehen werden, wenn mindestens ein zweiter gleichgelagerter Fall vorliegt, oder wenn die Weigerung als dauernde und endgültige Entscheidung aufgefaßt werden muß.Nicht jede Arbeitsverweigerung bildet diesen Entlassungsgrund. Soll ein Verhalten den Tatbestand des Paragraph 82, Litera f, GewO erfüllen, muß es so schwerwiegender Natur sein, daß es dem unbefugten Verlassen der Arbeit gleichkommt. Als beharrlich kann eine Weigerung nur dann angesehen werden, wenn mindestens ein zweiter gleichgelagerter Fall vorliegt, oder wenn die Weigerung als dauernde und endgültige Entscheidung aufgefaßt werden muß.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 60/67
Entscheidungstext OGH 17.10.1967 4 Ob 60/67
Veröff: SozM IA/d,773
- 4 Ob 33/69
Entscheidungstext OGH 06.05.1969 4 Ob 33/69
Veröff: SozM IA/d,871 = Arb 8617
- 9 ObA 103/00p
Entscheidungstext OGH 31.05.2000 9 ObA 103/00p
Vgl auch
- 9 ObA 169/05a
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 169/05a
Auch; Beisatz: Das einmalige Verlassen des Arbeitsplatzes während des Schichtdienstes für die Dauer von ca 30 Minuten stellt keine beharrliche Pflichtenvernachlässigung dar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0060849
Dokumentnummer
JJR_19671017_OGH0002_0040OB00060_6700000_002