Rechtssatz RS0060855
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060855
Entscheidungsdatum
02.10.1979
Norm
GBG §94 Abs1 Z4 E
GBG §94 Abs1 Z4 F
Mustersatzung der Sparkassen 1941 §24 AbschnC PktXII Abs1
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 24 Abschnitt C Pkt XII Abs 1 Mustersatzung der Sparkassen 1941 ist eine bloß interne Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung für die Gültigkeit des Kaufvertrages nach außen solange ohne Bedeutung war, als die Sparkasse nicht den Beweis erbrachte, daß dem Vertragspartner dieser Umstand bei Abschluß des Geschäftes bekannt gewesen sei. Der fehlende urkundliche Nachweis der Bewilligung des Vertrages durch den Landeshauptmann steht der Verbücherung nicht entgegen.Die Bestimmung des Paragraph 24, Abschnitt C Pkt römisch zwölf Absatz eins, Mustersatzung der Sparkassen 1941 ist eine bloß interne Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung für die Gültigkeit des Kaufvertrages nach außen solange ohne Bedeutung war, als die Sparkasse nicht den Beweis erbrachte, daß dem Vertragspartner dieser Umstand bei Abschluß des Geschäftes bekannt gewesen sei. Der fehlende urkundliche Nachweis der Bewilligung des Vertrages durch den Landeshauptmann steht der Verbücherung nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0060855
Dokumentnummer
JJR_19791002_OGH0002_0050OB00025_7900000_001