Rechtssatz RS0060937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060937
Entscheidungsdatum
26.06.1973
Rechtssatz
Die Steuerbegünstigung muß ihrem Sinn und Zweck nach auch dann eintreten wenn sich der Enteignete mit dem Erwerb eines gleichartigen, aber in seinem Wert geringeren Grundstücks begnügt, zumal ja gleichartige Grundstücke von gleichem Wert nicht immer greifbar sein werden. Mit der Ersetzung des Wortes "wenn" durch das Wort "soweit" in § 3 Z 6 GrEStG durch die Novelle 1969 hat dann schließlich auch der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, daß er den steuerfreien Erwerb von Ersatzgrundstücken bis zum Einheitswert des enteigneten Grundstückes "und geringwertiger Ersatzgrundstücke" ermöglichen wollte.Die Steuerbegünstigung muß ihrem Sinn und Zweck nach auch dann eintreten wenn sich der Enteignete mit dem Erwerb eines gleichartigen, aber in seinem Wert geringeren Grundstücks begnügt, zumal ja gleichartige Grundstücke von gleichem Wert nicht immer greifbar sein werden. Mit der Ersetzung des Wortes "wenn" durch das Wort "soweit" in Paragraph 3, Ziffer 6, GrEStG durch die Novelle 1969 hat dann schließlich auch der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, daß er den steuerfreien Erwerb von Ersatzgrundstücken bis zum Einheitswert des enteigneten Grundstückes "und geringwertiger Ersatzgrundstücke" ermöglichen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0060937
Dokumentnummer
JJR_19730626_OGH0002_0040OB00544_7300000_003