Rechtssatz RS0060975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060975
Entscheidungsdatum
20.10.1981
Rechtssatz
Die in die dem Grundbuchsgesuch zugrunde liegende Vertragsurkunde aufgenommene Ermächtigung eines bestimmten Notars zur Abfassung und Einbringung des Grundbuchsantrages erfüllt die Voraussetzungen des § 77 Abs 1 GBG auch insoweit als damit dargetan ist, daß der Bevollmächtigte auch im Namen der Vertragsparteien Rechtsmittel gegen eine abweisende Erledigung des Grundbuchsgesuches zur Erwirkung der Eintragung einzubringen befugt ist.Die in die dem Grundbuchsgesuch zugrunde liegende Vertragsurkunde aufgenommene Ermächtigung eines bestimmten Notars zur Abfassung und Einbringung des Grundbuchsantrages erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 77, Absatz eins, GBG auch insoweit als damit dargetan ist, daß der Bevollmächtigte auch im Namen der Vertragsparteien Rechtsmittel gegen eine abweisende Erledigung des Grundbuchsgesuches zur Erwirkung der Eintragung einzubringen befugt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0060975
Dokumentnummer
JJR_19811020_OGH0002_0050OB00027_8100000_002