Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0061014×

Rechtssatz RS0061014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0061014

Geschäftszahl

14Os49/94

Entscheidungsdatum

12.04.1994

Rechtssatz

Rückwirkende Kraft kommt dem GRBG nur insoweit zu, als die Beschwerdefrist in Ansehung einer vor seinem Inkrafttreten getroffenen Haftentscheidung nicht vor dem 01.01.1993 abgelaufen ist. Ist dies der Fall, ist eine ausschließlich wegen des diese Entscheidung betreffenden Beschwerdegrundes erhobene Grundrechtsbeschwerde - als nach den zeitlichen Kriterien des GRBG nicht vorgesehen - auch dann unzulässig, wenn die den sachidenten Beschwerdegrund der Vorentscheidung im Umweg über einen nach dem 01.01.1993 gestellten Enthaftungsantrag aktualisiert.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 49/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 14 Os 49/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061014

Dokumentnummer

JJR_19940412_OGH0002_0140OS00049_9400000_001