Rechtssatz RS0061036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061036
Entscheidungsdatum
29.09.1992
Rechtssatz
Es bildet keinen Abweisungsgrund, wenn die Antragstellerin die Anmerkung der Löschungsverpflichtung hinsichtlich laufender Nummern des C - Blattes verlangte und nicht jeweils auch die Kleinbuchstaben zuordnete, da kein Zweifel daran bestehen kann, daß auch trotz des Umstandes, daß bei den betreffenden Nummern nicht nur Hypotheken, sondern auch (andere) Löschungsverpflichtungen und Vorrangseinräumungen eingetragen sind, nur die jeweiligen Pfandrechte gemeint waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061036
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0050OB00115_9200000_005