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Rechtssatz RS0061037

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061037

Geschäftszahl

3Ob88/93

Entscheidungsdatum

15.09.1993

Rechtssatz

Durch die Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde der Liegenschaft sind sowohl der Vermögensteil, auf den Exekution geführt werden soll, also auch der Ort, an dem er sich befindet, eindeutig und unverwechselbar bezeichnet sind. Die Angabe der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft trägt zur eindeutigen Bezeichnung des Exekutionsobjekts nichts wesentliches bei und ist daher überflüssig. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Exekutionsantrag nur gegen einen oder ob er sich gegen mehrere Verpflichtete richtet. Die Eigentumsverhältnisse sind nur dafür von Bedeutung, in welchem Umfang der Antrag bewilligt oder ein nicht von Grundbuchsgericht bewilligter Antrag vollzogen werden darf.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 88/93
    Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 88/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061037

Dokumentnummer

JJR_19930915_OGH0002_0030OB00088_9300000_001