Rechtssatz RS0061065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061065
Entscheidungsdatum
03.09.1992
Rechtssatz
Die Ausübung des Gastgewerbes unterliegt gemäß § 189 Abs 1 GewO der Konzessionspflicht. Gerade auch im Hinblick auf das Interesse der Öffentlichkeit, daß nur jene Personen eine Konzession erlangen, die zuverlässig sind, in Verbindung mit dem Umstand, daß die Ausübung des Gastgewerbes unzuverlässigen Personen mannigfache Gelegenheit zu gesetzwidrigem Verhalten, insbesondere Vergehen und Übertretungen gegen die Gesundheit, bietet, hat die Gewerbeordnung 1973 an dieser Konzessionspflicht festgehalten.Die Ausübung des Gastgewerbes unterliegt gemäß Paragraph 189, Absatz eins, GewO der Konzessionspflicht. Gerade auch im Hinblick auf das Interesse der Öffentlichkeit, daß nur jene Personen eine Konzession erlangen, die zuverlässig sind, in Verbindung mit dem Umstand, daß die Ausübung des Gastgewerbes unzuverlässigen Personen mannigfache Gelegenheit zu gesetzwidrigem Verhalten, insbesondere Vergehen und Übertretungen gegen die Gesundheit, bietet, hat die Gewerbeordnung 1973 an dieser Konzessionspflicht festgehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061065
Dokumentnummer
JJR_19920903_OGH0002_0070OB00590_9200000_003