Rechtssatz RS0061102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061102
Entscheidungsdatum
17.03.1983
Norm
4.EVHGB Art8 Nr10
HGB §54
Rechtssatz
Die Zweifelsregel des Art 8 Nr 10 der 4.EVHGB, daß Aufträge oder Vollmachten, die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes erteilt wurden, im Zweifel nicht durch seinen Tod erlöschen, gilt uneingeschränkt für Handlungsvollmachten nach § 54 HGB.Die Zweifelsregel des Artikel 8, Nr 10 der 4.EVHGB, daß Aufträge oder Vollmachten, die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes erteilt wurden, im Zweifel nicht durch seinen Tod erlöschen, gilt uneingeschränkt für Handlungsvollmachten nach Paragraph 54, HGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0061102
Dokumentnummer
JJR_19830317_OGH0002_0060OB00796_8100000_005