Rechtssatz RS0061133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061133
Entscheidungsdatum
17.05.1950
Rechtssatz
Ein zu einem weder ganz noch teilweise dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmeten Grundstück gehörendes Recht auf Entnahme von Holz und Streu aus einem Genossenschaftswald bewirkt nicht, daß der Verkauf der Liegenschaft nach § 1 GVG genehmigungspflichtig ist.Ein zu einem weder ganz noch teilweise dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmeten Grundstück gehörendes Recht auf Entnahme von Holz und Streu aus einem Genossenschaftswald bewirkt nicht, daß der Verkauf der Liegenschaft nach Paragraph eins, GVG genehmigungspflichtig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0061133
Dokumentnummer
JJR_19500517_OGH0002_0010OB00477_4900000_001