Rechtssatz RS0061225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061225
Entscheidungsdatum
16.12.1970
Rechtssatz
Die Gewinnung und der Vertrieb von Mineralwasser ist nicht als Anschaffung und Weiterveräußerung beweglicher Sachen anzusehen; vielmehr liegt ein landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinne des § 3 Abs 2 HGB vor.Die Gewinnung und der Vertrieb von Mineralwasser ist nicht als Anschaffung und Weiterveräußerung beweglicher Sachen anzusehen; vielmehr liegt ein landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Nebengewerbe im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, HGB vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0061225
Dokumentnummer
JJR_19701216_OGH0002_0050OB00284_7000000_001