Rechtssatz RS0061229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061229
Entscheidungsdatum
04.02.1985
Rechtssatz
Hat der Vermittler keine Gewerbeberechtigung, so verletzt er durch eine gewerbsmäßige Ausübung der Vermittlungstätigkeit (auch für einen berechtigten Reiseveranstalter) gewerberechtliche Vorschriften, die dem Schutz des lauteren Wettbewerbs dienen. Ein derartiger Gesetzesverstoß bildet dann unabhängig davon, ob er fortgesetzt oder planmäßig begangen wurde, eine Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG (4 Ob 349/84). Dieser Verstoß beruht nicht, auf der Förderung fremden (unlauteren!) Wettbewerbes, weil der Reiseveranstalter, ja die zur Ausübung des Gewerbes erforderliche Konzession besitzt, sondern auf der eigenen konzessionslosen Tätigkeit.Hat der Vermittler keine Gewerbeberechtigung, so verletzt er durch eine gewerbsmäßige Ausübung der Vermittlungstätigkeit (auch für einen berechtigten Reiseveranstalter) gewerberechtliche Vorschriften, die dem Schutz des lauteren Wettbewerbs dienen. Ein derartiger Gesetzesverstoß bildet dann unabhängig davon, ob er fortgesetzt oder planmäßig begangen wurde, eine Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG (4 Ob 349/84). Dieser Verstoß beruht nicht, auf der Förderung fremden (unlauteren!) Wettbewerbes, weil der Reiseveranstalter, ja die zur Ausübung des Gewerbes erforderliche Konzession besitzt, sondern auf der eigenen konzessionslosen Tätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061229
Dokumentnummer
JJR_19850204_OGH0002_0040OB00301_8500000_003