Rechtssatz RS0061232
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061232
Entscheidungsdatum
18.10.1968
Rechtssatz
Da ein Baggerunternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebes weder angeschaffte Waren weiterveräußert noch Waren für andere zur Bearbeitung oder Verarbeitung zu übernehmen hat, kann ein derartiger Unternehmer nicht Kaufmann im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 oder 2 HGB sein.Da ein Baggerunternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebes weder angeschaffte Waren weiterveräußert noch Waren für andere zur Bearbeitung oder Verarbeitung zu übernehmen hat, kann ein derartiger Unternehmer nicht Kaufmann im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 HGB sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0061232
Dokumentnummer
JJR_19681018_OGH0002_0010OB00255_6800000_002