Rechtssatz RS0061235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061235
Entscheidungsdatum
19.05.1981
Rechtssatz
Wer als Handlungsreisender außerhalb des Ortes tätig wird, an dem sich der Sitz des Geschäftsinhabers befindet, gilt als ermächtigt, den Kaufpreis aus den von ihm abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen. Er ist daher um so mehr zur Entgegennahme einer Anzahlung berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0061235
Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0040OB00528_8100000_001