Rechtssatz RS0061247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061247
Entscheidungsdatum
21.10.1969
Rechtssatz
Der Kauf von zwei Kaugummiautomaten durch einen Schausteller ist kein Handelsgeschäft; das RatenG findet daher Anwendung. Der Rücktritt vom Vertrag nach § 4 Abs 1 RatenG erstreckt sich auch auf die mit den Raten mitzubezahlenden Automatenfüllungen.Der Kauf von zwei Kaugummiautomaten durch einen Schausteller ist kein Handelsgeschäft; das RatenG findet daher Anwendung. Der Rücktritt vom Vertrag nach Paragraph 4, Absatz eins, RatenG erstreckt sich auch auf die mit den Raten mitzubezahlenden Automatenfüllungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0061247
Dokumentnummer
JJR_19691021_OGH0002_0080OB00206_6900000_001