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Rechtssatz RS0061253

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061253

Geschäftszahl

8Ob640/93

Entscheidungsdatum

30.11.1993

Rechtssatz

Betreibt ein Baumeister als Inhaber eines gemischten Gewerbebetriebes zugleich gewerbsmäßig auch einen Baumaterialienhandel, der für sich allein betrachtet als Grundhandelsgewerbe Kaufmannseigenschaft, wenn auch nur die eines Minderkaufmanns begründen würde (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, HGB), so wird sein gesamtes Unternehmen zum Handelsgewerbe. Es genügt zur Begründung seiner Vollkaufmannseigenschaft, daß der Betrieb insgesamt, also unter Einbeziehung des bauunternehmerischen Teils, die für die Vollkaufmannseigenschaft nötigen Kriterien aufweist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 640/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 640/93
    Veröff: EvBl 1994/118 S 590

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061253

Dokumentnummer

JJR_19931130_OGH0002_0080OB00640_9300000_001