Rechtssatz RS0061253
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061253
Entscheidungsdatum
30.11.1993
Rechtssatz
Betreibt ein Baumeister als Inhaber eines gemischten Gewerbebetriebes zugleich gewerbsmäßig auch einen Baumaterialienhandel, der für sich allein betrachtet als Grundhandelsgewerbe Kaufmannseigenschaft, wenn auch nur die eines Minderkaufmanns begründen würde (§ 1 Abs 2 Z 1 HGB), so wird sein gesamtes Unternehmen zum Handelsgewerbe. Es genügt zur Begründung seiner Vollkaufmannseigenschaft, daß der Betrieb insgesamt, also unter Einbeziehung des bauunternehmerischen Teils, die für die Vollkaufmannseigenschaft nötigen Kriterien aufweist.Betreibt ein Baumeister als Inhaber eines gemischten Gewerbebetriebes zugleich gewerbsmäßig auch einen Baumaterialienhandel, der für sich allein betrachtet als Grundhandelsgewerbe Kaufmannseigenschaft, wenn auch nur die eines Minderkaufmanns begründen würde (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, HGB), so wird sein gesamtes Unternehmen zum Handelsgewerbe. Es genügt zur Begründung seiner Vollkaufmannseigenschaft, daß der Betrieb insgesamt, also unter Einbeziehung des bauunternehmerischen Teils, die für die Vollkaufmannseigenschaft nötigen Kriterien aufweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061253
Dokumentnummer
JJR_19931130_OGH0002_0080OB00640_9300000_001