Rechtssatz RS0061264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061264
Entscheidungsdatum
05.02.1985
Rechtssatz
Wenn die Vermittlung von Gesellschaftsfahrten durch einen Gewerbeberechtigten, der ein anderes Gewerbe ausübt, erfolgt, so ist die Gewerbsmäßigkeit der Vermittlung im Zweifel schon dann anzunehmen, wenn diese Tätigkeit mit dem vom Vermittler ausgeübten Gewerbe im Zusammenhang steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061264
Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00301_8500000_004