Rechtssatz RS0061269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061269
Entscheidungsdatum
19.03.2003
Rechtssatz
Nach Art 6 Nr 11 der 4.EVHGB ist die Handlungsvollmacht nur "unbeschadet" des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung jederzeit widerruflich. Der Anspruch wird demnach auch für die Zukunft, solange das Angestelltenverhältnis dauert, nicht berührt und bleibt ungeschmälert aufrecht, soweit nicht für diesen Fall besondere Abreden getroffen wurden. Nur soweit der Anstellungsvertrag, sei es ursprünglich oder aus Anlaß der Bestellung zum Organ oder Bevollmächtigten, für den Fall der Abberufung oder des Widerrufes der Vollmacht eine Änderung der Bezüge vorsieht, kommt diese privatautonome Regelung zum Tragen. Anders wäre es nur dann, wenn bei einer von Anfang an nur für eine begrenzte Zeit vorgesehene (Prokura oder) Handlungsvollmacht lediglich eine widerrufliche Funktionszulage für die Zeit der Tätigkeit als (Prokurist oder) Handlungsbevollmächtigter vorgesehen war.Nach Artikel 6, Nr 11 der 4.EVHGB ist die Handlungsvollmacht nur "unbeschadet" des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung jederzeit widerruflich. Der Anspruch wird demnach auch für die Zukunft, solange das Angestelltenverhältnis dauert, nicht berührt und bleibt ungeschmälert aufrecht, soweit nicht für diesen Fall besondere Abreden getroffen wurden. Nur soweit der Anstellungsvertrag, sei es ursprünglich oder aus Anlaß der Bestellung zum Organ oder Bevollmächtigten, für den Fall der Abberufung oder des Widerrufes der Vollmacht eine Änderung der Bezüge vorsieht, kommt diese privatautonome Regelung zum Tragen. Anders wäre es nur dann, wenn bei einer von Anfang an nur für eine begrenzte Zeit vorgesehene (Prokura oder) Handlungsvollmacht lediglich eine widerrufliche Funktionszulage für die Zeit der Tätigkeit als (Prokurist oder) Handlungsbevollmächtigter vorgesehen war.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 64/86
Entscheidungstext OGH 13.05.1986 14 Ob 64/86
Veröff: RdA 1987,432 (Wachter)
- 9 ObA 266/99d
Entscheidungstext OGH 13.10.1999 9 ObA 266/99d
Auch; Beisatz: Hier: Entzug der Prokura. (T1)
- 9 ObA 224/02k
Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 224/02k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0061269
Dokumentnummer
JJR_19860513_OGH0002_0140OB00064_8600000_005