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Rechtssatz RS0061269×

Rechtssatz RS0061269

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061269

Entscheidungsdatum

19.03.2003

Norm

4.EVHGB Art6 Nr11

Rechtssatz

Nach Artikel 6, Nr 11 der 4.EVHGB ist die Handlungsvollmacht nur "unbeschadet" des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung jederzeit widerruflich. Der Anspruch wird demnach auch für die Zukunft, solange das Angestelltenverhältnis dauert, nicht berührt und bleibt ungeschmälert aufrecht, soweit nicht für diesen Fall besondere Abreden getroffen wurden. Nur soweit der Anstellungsvertrag, sei es ursprünglich oder aus Anlaß der Bestellung zum Organ oder Bevollmächtigten, für den Fall der Abberufung oder des Widerrufes der Vollmacht eine Änderung der Bezüge vorsieht, kommt diese privatautonome Regelung zum Tragen. Anders wäre es nur dann, wenn bei einer von Anfang an nur für eine begrenzte Zeit vorgesehene (Prokura oder) Handlungsvollmacht lediglich eine widerrufliche Funktionszulage für die Zeit der Tätigkeit als (Prokurist oder) Handlungsbevollmächtigter vorgesehen war.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 64/86
    Entscheidungstext OGH 13.05.1986 14 Ob 64/86
    Veröff: RdA 1987,432 (Wachter)
  • 9 ObA 266/99d
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 9 ObA 266/99d
    Auch; Beisatz: Hier: Entzug der Prokura. (T1)
  • 9 ObA 224/02k
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 224/02k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0061269

Dokumentnummer

JJR_19860513_OGH0002_0140OB00064_8600000_005