Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0061285×

Rechtssatz RS0061285

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061285

Geschäftszahl

4Ob137/93

Entscheidungsdatum

28.09.1993

Rechtssatz

Das Offsetdruckverfahren ist eine dem Druckergewerbe eigentümliche Tätigkeit; es ist das am weitesten verbreitete Verfahren des Flachdrucks. Das schließt es aus, dem Beklagten als Werbegraphiker zuzubilligen, er habe mit guten Gründen die Auffassung vertreten können, gemäß Paragraph 31, GewO auf einer Offsetdruckmaschine Druckwerke herstellen zu dürfen, ohne im Besitz einer Gewerbeberechtigung als Drucker zu sein. Ein derartige Auffassung ist durch das Gesetz nicht so weit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten werden könnte (Zeitung "Contact").

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 137/93
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 137/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061285

Dokumentnummer

JJR_19930928_OGH0002_0040OB00137_9300000_003