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Rechtssatz RS0061298

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061298

Geschäftszahl

4Ob27/94

Entscheidungsdatum

12.04.1994

Rechtssatz

einfache Tätigkeiten von Handwerken oder gebundenen Gewerbe, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten; als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.

Solche einfachen Tätigkeiten sind ein freies Gewerbe. hier:

Innenraumpfleger, auch wenn er gewerbliche Desinfektionsmittel zur Reinigung von WC - Anlagen verwendet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 27/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 27/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061298

Dokumentnummer

JJR_19940412_OGH0002_0040OB00027_9400000_001