Rechtssatz RS0061300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061300
Entscheidungsdatum
13.02.1974
Rechtssatz
Die Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Buchführung ist eine öffentlich - rechtliche. Eine privatrechtliche Pflicht zur Buchführung besteht grundsätzlich nicht. Sie kann sich nur aus der Pflicht zur Verwaltung fremden Vermögens und Rechnungslegung hierüber, aus Leistungspflichten, deren Erfüllung Buchführung voraussetzt, zB einer Gewinnbeteiligungspflicht oder Umsatzbeteiligungspflicht, aber auch aus durch Vertrag ausdrücklich begründeten Verpflichtungen ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0061300
Dokumentnummer
JJR_19740213_OGH0002_0010OB00019_7400000_004