Rechtssatz RS0061304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061304
Entscheidungsdatum
06.09.1983
Rechtssatz
Mit der einmaligen unentgeltlichen, nur aus Gefälligkeit übernommenen Tätigkeit für (frühere) Kunden wird keine gewerbsmäßige Vermittlungstätigkeit als Immobilienmakler im Sinne der §§ 259 Abs 1 GewO 1973, 1 Abs 1 ImmMV entfaltet, sodaß ein Verstoß gegen § 4 Abs 3 ImmMV nicht vorliegt.Mit der einmaligen unentgeltlichen, nur aus Gefälligkeit übernommenen Tätigkeit für (frühere) Kunden wird keine gewerbsmäßige Vermittlungstätigkeit als Immobilienmakler im Sinne der Paragraphen 259, Absatz eins, GewO 1973, 1 Absatz eins, ImmMV entfaltet, sodaß ein Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz 3, ImmMV nicht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0061304
Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0040OB00378_8300000_001