Rechtssatz RS0061305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061305
Entscheidungsdatum
27.10.1981
Rechtssatz
Die Haftung des Handelsmäklers besteht nicht nur, wenn er mit Erfolg vermittelt hat, sondern auch dann, wenn der Erfolg ausgeblieben ist. Er haftet allerdings nicht für den Erfolg seiner Vermittlung, sondern bei Mißlingen seiner Bemühungen allenfalls für die Verletzung seiner Nebenpflichten anläßlich der Vermittlungsversuche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0061305
Dokumentnummer
JJR_19811027_OGH0002_0050OB00580_8100000_002