Rechtssatz RS0061307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061307
Entscheidungsdatum
05.03.1980
Rechtssatz
Unter Bilanz im eigentlichen Sinn ist das Abschlußkonto einer Buchhaltung zu verstehen, das nach dem Grundsatz der formellen Bilanzkontinuität der Bewertung der Vermögensgegenstände der Schlußbilanz des vorangegangenen Geschäftsjahres, am Beginn des neuen Geschäftsjahres Salden sämtlicher Bestandkonten am Schluß einer Rechnungsepoche sammelt, und Aktivkonten und Passivkonten einander gegenüberstellt. Bei ihrer Aufstellung ist an die Fortführung des Unternehmens gedacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0061307
Dokumentnummer
JJR_19800305_OGH0002_0010OB00736_7900000_001