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Rechtssatz RS0061315

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061315

Geschäftszahl

4Ob37/83

Entscheidungsdatum

26.04.1983

Rechtssatz

Eine Mißachtung dieser Bestimmung des öffentlichen Rechtes bleibt ohne Einfluß auf das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Gewerbeinhaber und dem Geschäftsführer und hat daher insbesondere auch nicht zur Folge, daß der gewerberechtliche Geschäftsführer allein auf Grund dieser Funktion Anspruch auf einen kollektivvertraglichen Mindestlohn in bestimmter Höhe hätte. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gewerbeinhaber und dem Geschäftsführer und damit insbesondere auch ein allfälliger Entlohnungsanspruch des letzteren richten sich vielmehr auch in einem solchen Fall ausschließlich nach den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 37/83
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 37/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0061315

Dokumentnummer

JJR_19830426_OGH0002_0040OB00037_8300000_001