Rechtssatz RS0061320
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061320
Geschäftszahl
3Ob574/82; 1Ob572/88
Entscheidungsdatum
15.06.1988
Rechtssatz
Die Verantwortlichkeit des gewerblichen Geschäftsführers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften (§ 39 Abs 1 GewO) ist nur bei Anmeldungsgewerben (§ 39 Abs 4 GewO) bereits dann gegeben, wenn seine Bestellung der Gewerbebehörde angezeigt wurde. Bei den konzessionierten Gewerben (§ 39 Abs 5 GewO) dagegen ist die rechtskräftige Genehmigung der Bestellung Voraussetzung; erst dann beginnt die Funktionsperiode.Die Verantwortlichkeit des gewerblichen Geschäftsführers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften (Paragraph 39, Absatz eins, GewO) ist nur bei Anmeldungsgewerben (Paragraph 39, Absatz 4, GewO) bereits dann gegeben, wenn seine Bestellung der Gewerbebehörde angezeigt wurde. Bei den konzessionierten Gewerben (Paragraph 39, Absatz 5, GewO) dagegen ist die rechtskräftige Genehmigung der Bestellung Voraussetzung; erst dann beginnt die Funktionsperiode.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061320
Dokumentnummer
JJR_19821117_OGH0002_0030OB00574_8200000_001