Rechtssatz RS0061330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061330
Entscheidungsdatum
23.11.1982
Norm
GewO 1973 §39 Abs3
UrlG §9 Abs1 Z4
Rechtssatz
Der Umstand, daß gemäß § 39 Abs 3 GewO in jenen Fällen, in denen ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen ist, da Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen muß, der sich im Betrieb "entsprechend betätigt", hindert keinesfalls eine Beurlaubung dieses Geschäftsführers.Der Umstand, daß gemäß Paragraph 39, Absatz 3, GewO in jenen Fällen, in denen ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen ist, da Gewerbeinhaber sich eines Geschäftsführers bedienen muß, der sich im Betrieb "entsprechend betätigt", hindert keinesfalls eine Beurlaubung dieses Geschäftsführers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061330
Dokumentnummer
JJR_19821123_OGH0002_0070OB00633_8200000_001