Rechtssatz RS0061335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061335
Entscheidungsdatum
11.02.1997
Norm
4.EVHGB Art7 Nr2
HGB §109
Rechtssatz
Einbringung quoad sortem: ist vertraglich keine Rückstellung beim Ausscheiden des einbringenden Gesellschafters vorgesehen, bleibt das Verfügungsrecht der OHG (des letzten, das Unternehmen fortführenden Gesellschafter) im Innenverhältnis erhalten. Durch eine im Außenverhältnis wirksame Verfügung des ausgeschiedenen Gesellschafters macht sich dieser schadenersatzpflichtig.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 602/94
Entscheidungstext OGH 12.01.1995 2 Ob 602/94
Veröff: SZ 68/5
- 4 Ob 29/97m
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 29/97m
Vgl; Beisatz: Bei der Einbringung quoad sortem wird die Sache zwar nicht Teil des Gesellschaftsvermögens, aber intern so behandelt, als ob sie es wäre. Verfügungsberechtigt im Innenverhältnis sind nur die geschäftsführenden Gesellschafter, nach außen hin bleibt es weiter der einbringende Gesellschafter. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061335
Dokumentnummer
JJR_19950112_OGH0002_0020OB00602_9400000_003