Rechtssatz RS0061352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061352
Entscheidungsdatum
30.04.1986
Rechtssatz
Eine Kommanditgesellschaft ebenso wie eine OHG kann bei Wegfall eines ihrer begriffswesentlichen Erfordernissen (§§ 161, 105 HGB) als solche nicht fortbestehen. Zu einer Auflösung der Gesellschaft kommt es hiedurch allerdings nur dann, wenn es sich um ein für jede Gesellschaft notwendiges Erfordernis handelt, wenn also etwa alle Gesellschafter bis auf einen fortfallen.Eine Kommanditgesellschaft ebenso wie eine OHG kann bei Wegfall eines ihrer begriffswesentlichen Erfordernissen (Paragraphen 161, 105, HGB) als solche nicht fortbestehen. Zu einer Auflösung der Gesellschaft kommt es hiedurch allerdings nur dann, wenn es sich um ein für jede Gesellschaft notwendiges Erfordernis handelt, wenn also etwa alle Gesellschafter bis auf einen fortfallen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 530/86
Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 530/86
Veröff: NZ 1986,233 = GesRZ 1987,210
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0061352
Dokumentnummer
JJR_19860430_OGH0002_0030OB00530_8600000_001