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Rechtssatz RS0061363×

Rechtssatz RS0061363

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061363

Geschäftszahl

4Ob312/85

Entscheidungsdatum

05.02.1985

Rechtssatz

Werden Buchungen für ein Risiko von Bundesbahnbediensteten auf Grund einer getroffenen Vereinbarung in den Dienststellen entgegengenommen und Reiseauskünfte dort erteilt, ohne daß eine zeitliche Einschränkung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, GewO vorgenommen worden wäre, liegt eine weitere Betriebsstätte vor. Da für diese Betriebsstätte die gemäß dem Paragraph 46, Absatz 4, GewO erforderliche besondere Bewilligung nicht erteilt wurde, ist solche aus diesem Grund der Verstoß des Reisbüros gegen die genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 312/85
    Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 312/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061363

Dokumentnummer

JJR_19850205_OGH0002_0040OB00312_8500000_001