Rechtssatz RS0061370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061370
Entscheidungsdatum
05.02.1985
Rechtssatz
Bei den standortgebundenen Einrichtungen, die für die Annahme einer weiteren Betriebsstätte ein wesentliches Merkmal sind, muß es sich nicht um eine vom Gewerbetreibenden selbst geschaffene Einrichtung wie Betriebsstätten oder Geschäftslokale, über welche dieser verfügen kann, handeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061370
Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00312_8500000_002