Rechtssatz RS0061378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061378
Entscheidungsdatum
02.08.2019
Rechtssatz
Die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft steht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis, wenn sie mit der Bedeutung der Sache (das ist dem Gewicht der Straftat) oder der zu erwartenden Strafe nicht vereinbar ist (§ 180 Abs 1 StPO).Die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft steht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis, wenn sie mit der Bedeutung der Sache (das ist dem Gewicht der Straftat) oder der zu erwartenden Strafe nicht vereinbar ist (Paragraph 180, Absatz eins, StPO).
Entscheidungstexte
- 15 Os 32/95
Entscheidungstext OGH 24.03.1995 15 Os 32/95
- 11 Os 104/19g
Entscheidungstext OGH 02.08.2019 11 Os 104/19g
Beisatz: Der Zweck der Untersuchungshaft ist nur für die Beurteilung der Frage relevant, ob er durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061378
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19950324_OGH0002_0150OS00032_9500000_002