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Rechtssatz RS0061381

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061381

Geschäftszahl

4Ob312/85

Entscheidungsdatum

05.02.1985

Rechtssatz

Wird von einem ständigen Vertreter eines Gewerbetreibenden außerhalb des Standortes des Gewerbebetriebes eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet, wie die Entgegennahme von Bestellungen von gewerblichen Arbeiten, der Abschluß von Lieferungsvertägen oder die Annahme von Zahlungen, dann liegt eine weitere Betriebsstätte vor. Hiebei ist als standortgebundene Einrichtung der Ort zu verstehen, an dem der Vertreter üblicherweise anzutreffen ist, also etwa die Wohnung des Vertreters (Bevollmächtigung). Hiefür genügt eine Tätigkeit des Gewerbes.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 312/85
    Entscheidungstext OGH 05.02.1985 4 Ob 312/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061381

Dokumentnummer

JJR_19850205_OGH0002_0040OB00312_8500000_004