Rechtssatz RS0061391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061391
Entscheidungsdatum
05.02.1985
Rechtssatz
Entscheidend für die Beurteilung eines Betriebes als weitere Betriebsstätte ist das Gesamtbild, in dem sich die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Hauptbetrieb und der weiteren Betriebsstätte darstellen. Unmaßgeblich ist es daher, gemessen am Gesamtbild, wenn etwa der ständige Vertreter als Entgelt nur eine Provision erhält, wenn das Ausmaß der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Bevollmächtigten ein weitaus geringeres ist als bei einem Angestellten, oder wenn der Gewerbetreibende über die Betriebsstätte nicht verfügungsberechtigte ist. Den Einrichtungen muß das Merkmal der Dauer innewohnen damit von einer weiteren Betriebsstätte gesprochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061391
Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00312_8500000_005