Rechtssatz RS0061396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061396
Entscheidungsdatum
16.06.1977
Norm
4.EVHGB Art7 Nr6 Abs2
HGB §118
Rechtssatz
Das Kontrollrecht nach § 118 HGB schließt das Recht zum Betreten der Geschäftsräume in sich. Soweit die erforderlichen Angaben über den Geschäftsbetrieb nicht ohne weiteres aus den Büchern und Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind, kann der Gesellschafter vom geschäftsführenden Mitgesellschafter auch Auskünfte verlangen. Das Auskunftsrecht besteht aber erst, sobald sich im Rahmen der Bucheinsicht Unklarheiten oder Zweifel ergeben, wobei konkrete Fragen zu stellen sind. Ein Auskunftsrecht gegenüber dem Steuerberater der Gesellschaft besteht nicht.Das Kontrollrecht nach Paragraph 118, HGB schließt das Recht zum Betreten der Geschäftsräume in sich. Soweit die erforderlichen Angaben über den Geschäftsbetrieb nicht ohne weiteres aus den Büchern und Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind, kann der Gesellschafter vom geschäftsführenden Mitgesellschafter auch Auskünfte verlangen. Das Auskunftsrecht besteht aber erst, sobald sich im Rahmen der Bucheinsicht Unklarheiten oder Zweifel ergeben, wobei konkrete Fragen zu stellen sind. Ein Auskunftsrecht gegenüber dem Steuerberater der Gesellschaft besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0061396
Dokumentnummer
JJR_19770616_OGH0002_0060OB00004_7700000_002