Rechtssatz RS0061419
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061419
Entscheidungsdatum
25.02.1992
Rechtssatz
Die "bestellten" Arbeiten eines Realitätenvermittlers - welcher er also nach Entgegennahme eines Vermittlungsauftrages zu verrichten hat - bestehen im wesentlichen im Aufsuchen geeigneter Objekte bzw passender weiterer Interessenten mit korrespondierenden angeboten, in der Beratung der Beteiligten, der Besichtigung der Objekte und allfälligen Vorbereitungshandlungen für die (meist schriftliche) Vertragserrichtung. Ein Verstoß gegen § 1 Abs 1 GewO wird nur vorliegen, wenn ein relevanter Teil der zur Ausführung "bestellter Arbeiten" erforderlichen Tätigkeiten im Inland durchgeführt wird.Die "bestellten" Arbeiten eines Realitätenvermittlers - welcher er also nach Entgegennahme eines Vermittlungsauftrages zu verrichten hat - bestehen im wesentlichen im Aufsuchen geeigneter Objekte bzw passender weiterer Interessenten mit korrespondierenden angeboten, in der Beratung der Beteiligten, der Besichtigung der Objekte und allfälligen Vorbereitungshandlungen für die (meist schriftliche) Vertragserrichtung. Ein Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz eins, GewO wird nur vorliegen, wenn ein relevanter Teil der zur Ausführung "bestellter Arbeiten" erforderlichen Tätigkeiten im Inland durchgeführt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061419
Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00023_9200000_002