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Rechtssatz RS0061419

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061419

Geschäftszahl

4Ob23/92

Entscheidungsdatum

25.02.1992

Rechtssatz

Die "bestellten" Arbeiten eines Realitätenvermittlers - welcher er also nach Entgegennahme eines Vermittlungsauftrages zu verrichten hat - bestehen im wesentlichen im Aufsuchen geeigneter Objekte bzw passender weiterer Interessenten mit korrespondierenden angeboten, in der Beratung der Beteiligten, der Besichtigung der Objekte und allfälligen Vorbereitungshandlungen für die (meist schriftliche) Vertragserrichtung. Ein Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz eins, GewO wird nur vorliegen, wenn ein relevanter Teil der zur Ausführung "bestellter Arbeiten" erforderlichen Tätigkeiten im Inland durchgeführt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 23/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 23/92
    Veröff: EvBl 1992/136 S 587 = ÖBl 1992,122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061419

Dokumentnummer

JJR_19920225_OGH0002_0040OB00023_9200000_002