Rechtssatz RS0061427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061427
Entscheidungsdatum
25.02.1992
Rechtssatz
§ 51 Abs 1 GewO ist auch auf einmalige Handlungen im Inland anzuwenden. Die Bestimmungen regelt nämlich, unter welchen Voraussetzungen ausländische Gewerbetreibende im Inland tätig werden dürfen, und geht daher von einer (regelmäßigen) gewerbsmäßigen Tätigkeit dieser Personen im Ausland aus; die inländische Tätigkeit braucht in diesem Fall nur eine einmalige Handlung sein.Paragraph 51, Absatz eins, GewO ist auch auf einmalige Handlungen im Inland anzuwenden. Die Bestimmungen regelt nämlich, unter welchen Voraussetzungen ausländische Gewerbetreibende im Inland tätig werden dürfen, und geht daher von einer (regelmäßigen) gewerbsmäßigen Tätigkeit dieser Personen im Ausland aus; die inländische Tätigkeit braucht in diesem Fall nur eine einmalige Handlung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061427
Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00023_9200000_003