Rechtssatz RS0061433
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061433
Entscheidungsdatum
25.02.1992
Rechtssatz
Der Begriff der "gewerblichen Arbeit" ist weit zu verstehen; er umfaßt nicht nur die Lieferung von Sachen (auf Grund eines Kaufvertrages) oder die Herstellung eines Werkes (auf Grund eines Werkvertrages), sondern auch die Verrichtung von Dienstleistungen und hier wieder insbesondere die Vornahme von Vermittlungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061433
Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00023_9200000_004