Rechtssatz RS0061449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061449
Entscheidungsdatum
25.04.1979
Rechtssatz
Enthält der verwendete Firmenwortlaut keinen auf ein Gesellschaftsverhältnis hinweisenden Zusatz im Sinne des § 19 HGB und handelt es sich überdies um eine Namensfirma, so kann der Vertragspartner berechtigterweise der Ansicht sein, daß er es mit dem Unternehmen eines Einzelkaufmannes zu tun habe. Entscheidend ist, ob für den Vertragspartner ein Anlaß bestand, den verwendeten Firmennamen als eine Kurzform einer Gesellschaftsfirma zu verstehen, nicht aber welche Absicht der Verwender der Firmenbezeichnung verfolgte.Enthält der verwendete Firmenwortlaut keinen auf ein Gesellschaftsverhältnis hinweisenden Zusatz im Sinne des Paragraph 19, HGB und handelt es sich überdies um eine Namensfirma, so kann der Vertragspartner berechtigterweise der Ansicht sein, daß er es mit dem Unternehmen eines Einzelkaufmannes zu tun habe. Entscheidend ist, ob für den Vertragspartner ein Anlaß bestand, den verwendeten Firmennamen als eine Kurzform einer Gesellschaftsfirma zu verstehen, nicht aber welche Absicht der Verwender der Firmenbezeichnung verfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0061449
Dokumentnummer
JJR_19790425_OGH0002_0030OB00503_7900000_004