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Rechtssatz RS0061449×

Rechtssatz RS0061449

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061449

Geschäftszahl

3Ob503/79

Entscheidungsdatum

25.04.1979

Rechtssatz

Enthält der verwendete Firmenwortlaut keinen auf ein Gesellschaftsverhältnis hinweisenden Zusatz im Sinne des Paragraph 19, HGB und handelt es sich überdies um eine Namensfirma, so kann der Vertragspartner berechtigterweise der Ansicht sein, daß er es mit dem Unternehmen eines Einzelkaufmannes zu tun habe. Entscheidend ist, ob für den Vertragspartner ein Anlaß bestand, den verwendeten Firmennamen als eine Kurzform einer Gesellschaftsfirma zu verstehen, nicht aber welche Absicht der Verwender der Firmenbezeichnung verfolgte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 503/79
    Entscheidungstext OGH 25.04.1979 3 Ob 503/79
    Veröff: HS 10054

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0061449

Dokumentnummer

JJR_19790425_OGH0002_0030OB00503_7900000_004