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Rechtssatz RS0061454

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061454

Geschäftszahl

6Ob9/78

Entscheidungsdatum

07.09.1978

Rechtssatz

Es ist nicht gänzlich bedeutungslos, ob der Wortlaut einer an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firma, die sich durch die neu einzutragende Firma in ihrem Recht auf Firmenausschließlichkeit verletzt fühlt, im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Eintragung der neuen Firma selbst den Vorschriften über die Firmenbildung entspricht oder nicht, weil die im Paragraph 30, Absatz eins, HGB normierte ausschließliche Wirkung der eingetragenen Firma unter anderem auch davon abhängt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 9/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 6 Ob 9/78
    Veröff: NZ 1979,43 = GesRZ 1980,45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0061454

Dokumentnummer

JJR_19780907_OGH0002_0060OB00009_7800000_005