Rechtssatz RS0061454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061454
Entscheidungsdatum
07.09.1978
Rechtssatz
Es ist nicht gänzlich bedeutungslos, ob der Wortlaut einer an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firma, die sich durch die neu einzutragende Firma in ihrem Recht auf Firmenausschließlichkeit verletzt fühlt, im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Eintragung der neuen Firma selbst den Vorschriften über die Firmenbildung entspricht oder nicht, weil die im § 30 Abs 1 HGB normierte ausschließliche Wirkung der eingetragenen Firma unter anderem auch davon abhängt.Es ist nicht gänzlich bedeutungslos, ob der Wortlaut einer an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firma, die sich durch die neu einzutragende Firma in ihrem Recht auf Firmenausschließlichkeit verletzt fühlt, im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Eintragung der neuen Firma selbst den Vorschriften über die Firmenbildung entspricht oder nicht, weil die im Paragraph 30, Absatz eins, HGB normierte ausschließliche Wirkung der eingetragenen Firma unter anderem auch davon abhängt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 9/78
Entscheidungstext OGH 07.09.1978 6 Ob 9/78
Veröff: NZ 1979,43 = GesRZ 1980,45
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0061454
Dokumentnummer
JJR_19780907_OGH0002_0060OB00009_7800000_005