Rechtssatz RS0061463
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061463
Entscheidungsdatum
15.05.1979
Norm
BMG 1973 BGBl 1973/389 allg
HGB §54
Rechtssatz
Hat der für die Angelegenheit des Bundesbetriebes zuständige Bundesminister (Bundeskanzler) als zuständiges Vertretungsorgan des Einzelkaufmannes Republik Österreich eine Person mit der Leistung dieses Unternehmens betraut, so kann der Erklärungswert dieses im Außenverhältnis wirksamen Aktes nach dem objektiven Erklärungswert nach den Anschauungen des Verkehrs nur in dem Willen auf Übertragung einer Generalhandlungsvollmacht im Sinne des § 54 Abs 1 HGB gesehen werden.Hat der für die Angelegenheit des Bundesbetriebes zuständige Bundesminister (Bundeskanzler) als zuständiges Vertretungsorgan des Einzelkaufmannes Republik Österreich eine Person mit der Leistung dieses Unternehmens betraut, so kann der Erklärungswert dieses im Außenverhältnis wirksamen Aktes nach dem objektiven Erklärungswert nach den Anschauungen des Verkehrs nur in dem Willen auf Übertragung einer Generalhandlungsvollmacht im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, HGB gesehen werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 766/79
Entscheidungstext OGH 15.05.1979 5 Ob 766/79
Veröff: SZ 52/82 = JBl 1980,92 = ÖZW 1979,90 (Glosse von Wilhelm)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0061463
Dokumentnummer
JJR_19790515_OGH0002_0050OB00766_7900000_010