Rechtssatz RS0061468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061468
Entscheidungsdatum
25.02.1992
Rechtssatz
Der Begriff der "gewerblichen Arbeit" ist weit zu verstehen; er umfaßt nicht nur die Lieferung von Sachen (auf Grund eines Kaufvertrages) oder die Herstellung eines Werkes (auf Grund eines Werkvertrages), sondern auch die Verrichtung von Dienstleistungen und hier wieder insbesondere die Vornahme von Vermittlungen. Fraglich ist bei der Anwendung des § 51 Abs 1 GewO, unter welchen Voraussetzungen derartige Arbeiten als "im Inland ausgeführt" gelten, wenn sie aus einer Mehrzahl von Teiltätigkeiten bestehen, die zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland verrichtet werden. So kann es für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals gewiß nicht genügen, wenn ein ausländischer Gewerbetreibender in Österreich einkauft oder ausländische Waren nach Österreich einführt. Montagearbeiten im Inland hinsichtlich der aus dem Ausland gelieferten Waren werden hingegen als "im Inland ausgeführte Arbeiten" angesehen.Der Begriff der "gewerblichen Arbeit" ist weit zu verstehen; er umfaßt nicht nur die Lieferung von Sachen (auf Grund eines Kaufvertrages) oder die Herstellung eines Werkes (auf Grund eines Werkvertrages), sondern auch die Verrichtung von Dienstleistungen und hier wieder insbesondere die Vornahme von Vermittlungen. Fraglich ist bei der Anwendung des Paragraph 51, Absatz eins, GewO, unter welchen Voraussetzungen derartige Arbeiten als "im Inland ausgeführt" gelten, wenn sie aus einer Mehrzahl von Teiltätigkeiten bestehen, die zum Teil im Inland und zum Teil im Ausland verrichtet werden. So kann es für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals gewiß nicht genügen, wenn ein ausländischer Gewerbetreibender in Österreich einkauft oder ausländische Waren nach Österreich einführt. Montagearbeiten im Inland hinsichtlich der aus dem Ausland gelieferten Waren werden hingegen als "im Inland ausgeführte Arbeiten" angesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061468
Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00023_9200000_006