Rechtssatz RS0061473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061473
Entscheidungsdatum
12.01.1969
Rechtssatz
Die wahrheitswidrige Verständigung des Geschäftspartners von einer Beschränkung der Handlungsvollmacht des Geschäftsführers befreit den Geschäftsherrn nicht von der Haftung für die vom Geschäftsführer namens des Geschäftsherrn und im Rahmen seiner tatsächlich nicht beschränkten Vollmacht abgeschlossenen Geschäfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0061473
Dokumentnummer
JJR_19690112_OGH0002_0050OB00325_6800000_001