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Rechtssatz RS0061537×

Rechtssatz RS0061537

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061537

Geschäftszahl

4Ob603/89; 4Ob52/95

Entscheidungsdatum

10.10.1995

Rechtssatz

Daß der Gesellschafter sein Konkurrenzunternehmen weiterhin führt, steht dem Ablauf der Verjährungsfrist nicht entgegen, beginnt doch auch in einem solchen Fall nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 113, Absatz 3, HGB die kurze Verjährungsfrist mit der Kenntnis der übrigen Gesellschafter von dem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht an zu laufen. Daß die dreimonatige Verjährungsfrist für jedes verbotswidrige Geschäft gesondert zu laufen beginnt (GesRZ 1980,37 = GesRZ 1980,86), steht nicht im Widerspruch zu dieser Ansicht, weil dem Gesellschafter nicht vorgeworfen wird, daß er durch den Abschluß bestimmter Einzelgeschäfte das Wettbewerbsverbot verletzt habe; vielmehr ist die Klage auf die Übernahme eines Einzelunternehmens und damit auf einen Vorgang gegründet, der ebenso wie der Abschluß eines Einzelgeschäftes bestimmt und fest begrenzt ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 603/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 603/89
    Veröff: SZ 62/179 = EvBl 1990/60 S 276 = RdW 1990,78 = GesRZ 1990,158 = ecolex 1990,226
  • 4 Ob 52/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 52/95
    Auch; Beisatz: Hier: § 24 Abs 4 GmbHG. (T1) Veröff: SZ 68/178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061537

Dokumentnummer

JJR_19891121_OGH0002_0040OB00603_8900000_002