Rechtssatz RS0061543
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061543
Entscheidungsdatum
30.06.1983
Rechtssatz
Diese Bestimmung ist zumindest dann auf einen gemischten Vertrag anzuwenden, wenn das kaufvertragliche Element dem anderen (hier werkvertraglichen) Element des Vertrages gleichwertig ist. Diese Bestimmung ist ferner auch dann anzuwenden, wenn ein Kaufmann die Lieferung von Waren zusagte, weshalb ein einseitiges Handelsgeschäft vorliegt und der die Lieferung betreffende Teil des Vertrages als Werklieferungsvertrag zu beurteilen ist, und die Voraussetzungen für die Anwendung des § 381 Abs 2 HGB gegeben sind.Diese Bestimmung ist zumindest dann auf einen gemischten Vertrag anzuwenden, wenn das kaufvertragliche Element dem anderen (hier werkvertraglichen) Element des Vertrages gleichwertig ist. Diese Bestimmung ist ferner auch dann anzuwenden, wenn ein Kaufmann die Lieferung von Waren zusagte, weshalb ein einseitiges Handelsgeschäft vorliegt und der die Lieferung betreffende Teil des Vertrages als Werklieferungsvertrag zu beurteilen ist, und die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 381, Absatz 2, HGB gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0061543
Dokumentnummer
JJR_19830630_OGH0002_0060OB00670_8200000_003